Satzung

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Satzung des Heimatvereins für Olpe und Umgebung e.V.

 

§ 1
Der Verein, gegründet am 17. August 1921, führt den Namen „Heimatverein für Olpe und Umgebung“. Er ist in das Vereinsregister des Landgerichtes Siegen eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Olpe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist:

Ort- und Heimatkunde, heimische Eigenart und Sprache zu pflegen und die hierauf bezüglichen Gegenstände und Schriften zu sammeln; für die Pflege der heimischen Landschaft, Natur- und Umweltschutz und die Erhaltung von Kultur- und Kunstdenkmälern einzutreten; auch bei neuen Einrichtungen auf die Wahrung des Heimatgedankens und guter Tradition zu dringen.

Dieser Zweck soll vornehmlich durch Pflege und Herausgabe von Schriften, Vorträge und andere Veranstaltungen erreicht werden. Bei Konkurrenz mit anderen Vereinen, Verbänden oder Einrichtungen soll grundsätzlich der Weg der Zusammenarbeit gewählt werden.

Jede andere Tätigkeit, die nicht ausschließlich und unmittelbar diesen gemeinnützigen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.

§ 3
Mitglieder können Korporationen und Personen über 16 Jahren sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der grundsätzlich im voraus zu entrichten ist. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich mit einmonatiger Frist zu Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn Mitglieder trotz Erinnerung länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind. Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn infolge ihres Verhaltens ihr weiteres Verbleiben im Verein diesem nicht zugemutet werden kann. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet in keinem Fall statt. Die Gründe für den Ausschluss können nicht gerichtlich angefochten werden.

§ 4
Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
den Schriftleiter,
dem Schriftführer,
dem Kassenführer,
und höchstens 5 Beisitzern sowie dem Stadtarchivar der Stadt Olpe kraft Amtes.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende, der Schriftleiter, der Schriftführer und der Kassenführer.

Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende und der Schriftleiter allein. Im Innenverhältnis darf der 1. stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der 2. stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Der Schriftleiter darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende sowie der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Zur reibungslosen Abwicklung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Pflege und Herausgabe von Schriften nach § 2 Satz 7 der Satzung ist der Schriftleiter ohne Einhaltung der vorstehenden Reihenfolge nach näherer Absprache mit dem Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Sie üben ihre Ämter grundsätzlich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus, in der Neuwahlen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Eine Ersatzwahl im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes gilt nur für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 5
Der Vorstand hat die Angelegenheiten des Vereins zu führen, insbesondere:

die Mitgliederversammlung einzuberufen,
nach Bedarf einen Haushaltsplan aufzustellen,
die vom Kassierer vorgelegte Jahresrechnung durch zwei dem Vorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder prüfen zu lassen,
über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden,
die Ausschließung von Mitgliedern gem. § 3 zu veranlassen.

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ohne Entgelt.

Zu seinen Zusammenkünften kann der Vorstand nach Bedarf besonders sach- und fachkundige Personen als Berater und Referenten zuziehen. Er kann einen ständigen Beirat bilden, der insbesondere der festeren Verbindung zu anderen Vereinen bzw. Institutionen, die sich mit den Zielen des Heimatvereins berühren, dienen soll.

Dem Beirat sollen nicht mehr als 10 Personen angehören; seine Mitglieder müssen Mitglieder des Heimatvereins sein. Der Beirat ist mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Besprechung mit dem Vorstand einzuberufen.

§ 6
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfachen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Wege herbeigeführt werden; ein Beschluss gilt dann als zustandegekommen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt hat.

§ 7
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Er beruft die Sitzungen ein. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Insbesondere hat er die Verhandlungsniederschriften und das Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlungen zu fertigen. Diese sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Kassenführer hat für die Einziehung der Beiträge von den Mitgliedern zu sorgen und die sonstigen Einkünfte des Vereins zu vereinnahmen; die einkommenden Gelder sind sobald wie möglich bei der Bank oder Sparkasse zinsbar anzulegen. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden und hat spätestens bis zur jährlichen Mitgliederversammlung gem. § 8 Satz 1 Rechnung zu legen.

§ 8
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich, und zwar möglichst im ersten Viertel des Jahres abzuhalten. Bei Bedarf ist die Mitgliederversammlung auch öfter zu berufen; dies gilt insbesondere, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand verlangt.

Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der wesentlichen Punkte der Tagesordnung mindestens 5 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Wahl und Entlastung des Vorstands,
Wahl von Kassenprüfern,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Änderung der Satzung,
Ausschluss von Mitgliedern außer wegen Beitragsrückstandes,
Auflösung des Vereins.

Jede Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie vorschriftgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mehr als 1/5 der Vereinsmitglieder erschienen sind und ¾ der Erschienenen die Auflösung beschließen.

Ist die zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufene Versammlung beschlussunfähig, so ist mindestens eine Woche später eine neue Versammlung einzuberufen, welche dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.

§ 9
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Olpe, 4. November 2010

Axel Stracke, 1. Vorsitzender